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Mitteilung an die Anteilinhaber des L/S Absolute Return Fonds (News available in German language only)

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Die Anteilinhaber des L/S Absolute Return Fonds (der „Fonds“), der von der VP Fund Solutions (Luxembourg) SA verwaltet wird, werden hiermit über nachfolgende Änderungen unterrichtet.

Fonds WKN ISIN
Anteilklasse A A2DU7G LU1652966216
Anteilklasse B A2DU7H LU1652966307

 

  1. Der Name des Fonds ändert sich von „L/S Absolute Return Fonds“ in „PLUTOS KaNa NEB“.
  2. Die Anlagepolitik des Fonds wird dahingehend geändert, dass fortlaufend mindestens 51% des Wertes unmittelbar in Kapitalbeteiligungen investiert werden müssen.
  3. Die Beschreibung der Performance Fee wird wie folgt geändert:

    „Klasse A:
     
    Der Portfoliomanager erhält zusätzlich [zu seiner fixen Portfoliomanager Vergütung] je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % des Betrages, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden übersteigt („High Water Mark“), jedoch insgesamt höchstens bis zu 1,9 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Teilfondsvermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Existieren für den Teilfonds weniger als 5 vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.
     
    Die Abrechnungsperiode beginnt am 01. Oktober und endet am 30.September eines Kalenderjahres.
     
    Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Teilfondsvermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
    Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer.“
     
    Klasse B:
     
    Der Portfoliomanager erhält zusätzlich [zu seiner fixen Portfoliomanager Vergütung] je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % des Betrages, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden übersteigt („High Water Mark“), dies allerdings nur, soweit der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode darüber hinaus den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 3,5% übersteigt („Hurdle Rate“) und jedoch insgesamt höchstens bis zu 1,9 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Teilfondsvermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Existieren für den Teilfonds weniger als 5 vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.
     
    Die Abrechnungsperiode beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres.
     
    Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Teilfondsvermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
    Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer.“
     
  4. Artikel 4 Buchstabe h) des Verwaltungsreglements wird wie folgt neu gefasst:

    Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds keine Leerverkäufe tätigen, in welcher der Fonds

    - ungedeckte Positionen auf Wertpapiere hält, die nicht zum regulären Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder die nicht auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Allerdings kann der Fonds eine Leerposition auf Wertpapiere halten, welche nicht börsennotiert sind oder auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern diese Werte einen hohen Grad an Liquidität aufweisen und nicht mehr als 10% des Nettofondsvermögens darstellen;

    - ungedeckte Positionen auf Wertpapiere hält, welche mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens der von ein und demselben Emittenten ausgegebenen verbrieften Rechte derselben Art ausmachen;

    -  Die Gesamtheit der Leerverkäufe bezüglich eines einzelnen Emittenten darf 10% des Nettofondsvermögens je Teilvermögen nicht überschreiten. Der Verlust eines einzelnen Leerverkaufs darf 5% des Nettofondsvermögens je Teilvermögen nicht überschreiten

    Der nicht realisierte Verlust aus einem Leerverkauf entspricht der positiven Differenz des Marktpreises, zu dem die ungedeckte Position abgesichert werden kann, abzüglich des Preises, zu dem der Leerverkauf des betreffenden Wertpapiers getätigt worden ist.

    Sobald die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Leerverkäufe vornimmt, muss der Fonds über die notwendigen Aktiva verfügen, die es ihm ermöglichen, die aus diesen Leerverkäufen resultierenden Positionen jederzeit zu schließen.

    Die ungedeckten Positionen auf Wertpapiere, für die der Fonds über eine ausreichende Absicherung verfügt, werden zur Berechnung der Summe der vorstehend beschriebenen Verpflichtungen nicht herangezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Sicherheit jeglicher Natur zugunsten Dritter seitens des Fonds auf seine Aktiva zwecks Garantie seiner Verpflichtungen gegenüber diesen Dritten, aus der Sicht des Fonds nicht als hinreichende Abdeckung der Verpflichtungen anzusehen ist.

    Im Zusammenhang mit Leerverkäufen auf Wertpapiere darf der Fonds als Darlehensnehmer nur mit auf diese Art von Geschäft spezialisierten Fachleuten erster Ordnung Wertpapierdarlehensgeschäfte eingehen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei, bestehend aus der Differenz zwischen dem Wert der im Rahmen der Wertpapierdarlehensgeschäfte durch den Fonds dem Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Aktiva und dem Wert an diesem Darlehensgeber durch den Fonds geschuldeten Beträge, darf 20% des NAV des Fonds nicht überschreiten. Es wird insoweit präzisiert, dass der Fonds darüber hinaus im Rahmen von Absicherungsmechanismen Sicherheiten gewähren darf, welche keine Eigentumsübertragende Wirkung entfalten oder welche das Ausfallrisiko der Gegenpartei auf andere Weise begrenzen.
     
  5. Die Verkaufsprovision wird für beide Anteilklassen von max. 5% auf max. 1% herabgesetzt.
  6. Der Verkaufsprospekt wird an aktuelle Anforderungen und Entwicklungen, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Besteuerung angepasst.

Ein Entwurf des aktualisierten Verkaufsprospekts, einschließlich des Verwaltungsreglements des Fonds, ist am Sitz der VP Fund Solutions (Luxembourg) SA und der VP Bank (Luxembourg) SA kostenlos erhältlich.

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